Mitglied werden

Mit unseren vielfältigen Aktivitäten möchten wir die Geschichte der Villenkolonie lebendig halten, um zu zeigen, warum es hier auch heute allen so gefällt.

Sie können uns dabei unterstützen! Wir freuen uns sehr, wenn möglichst viele Interessierte und Freunde der Villenkolonie Buchschlag unseren Geschichtsverein unterstützen.

Werden Sie Mitglied!

Fordern Sie ein Beitrittsformular an unter: info@geschichtsverein-buchschlag.de

Oder besuchen Sie uns.

Dienstags von 10-12 Uhr im Geschichtsverein Buchschlag, Buchschlager Allee 36, 63303 Dreieich

Einmalige Aufnahmegebühr: 30,- Euro (freiwillig)

Jahresbeitrag: 60,- Euro, Familien 120,- Euro

Geschichtsverein Buchschlag e.V.

Kontakt

Satzung des Geschichtsvereins Buchschlag e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Buchschlag“. Er soll In das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Geschichtsverein Buchschlag e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dreieich.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist

a) Förderung von Kunst und Kultur

b) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

c) Heimatpflege und Heimatkunde

Zu a) Die Förderung der Kunst und Kultur durch Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Archive so wie andere vergleichbare Einrichtungen.

Zu b) Beratende Mitwirkung bei Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Zu c) Heimatpflege und Heimatkunde durch das Sammeln von Archivalien der Geschichte einzelner Häuser und Familien aus Buchschlag, vor und nach dem ersten und zweiten Weltkrieg, von Dokumenten und Werken von in Buchschlag seit Gründung lebenden Künstlern, insbesondere Malern oder Schriftstellern, so wie hinsichtlich aller Bauwerke im Buchschlag, die unter Denkmalschutz oder unter Ensembleschutz stehen.

Der Geschichtsverein Buchschlag kann hierzu Räume für das Archiv anmieten odererwerben sowie einen sachkundigen Archivar, der möglichst weitgehend ehrenamtlich tätig werden soll, beschäftigen. Er kann weiterhin finanzielle Beiträge zur Erhaltung von Kulturdenkmälern und sonstigen schützenswerten Bauwerken, die als Denkmal anerkannt sind, leisten sowie deren Unterhaltung übernehmen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bürgerverein Buchschlag e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt und Unterhalt des Straßheim-Gartens und des Schneckenbrunnens in Buchschlag zu verwenden hat.

5. Das Archivgut geht bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins an das Archiv der Stadt Dreieich über, es sei denn, der Stifter der jeweiligen Archivalien hat eine andere Institution oder Person bestimmt.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe mindestens eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.

§6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und vom Vorstand für

besondere Aufgaben eingesetzte Beiräte.

1. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch durch E-mail erfolgen. Etwaige Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen beim Vorstand bis spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung eingehen (Ausschlussfrist), um auf der entsprechende Mitglieder-versammlung behandelt werden zu können.

2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt, sie bleiben jedoch bis zu einer Wahl des Nachfolgers im Amt.

3. Der Vorstand kann Beiräte mit besonderen Aufgaben bestellen. Jedem Beirat soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören, der dem Beirat vorsitzt. Die Beiräte haben eine beratende Funktion; ihre Stellungnahmen bedürfen nach außen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 8

Rechnungsprüfer

Mitgliederversammlung wählt jährlich aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer.

Dreieich-Buchschlag, den 11.04.2018